Kulturleitbild 
Oberösterreich
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TEIL 3: Rechtsgrundlagen der Kulturförderung

Die Rechtsgrundlagen der Kulturförderung Europas, Österreichs und Oberösterreichs werden im Folgenden ausführlich dargestellt, um die gesetzlichen Rahmenbedingungen, unter denen Kulturarbeit in Oberösterreich stattfindet, transparent und nachvollziehbar zu machen.


7.1. Rechtsgrundlagen der europäischen Kulturförderung

Auf vertraglicher Ebene wird das Thema Kultur innerhalb der Europäischen Gemeinschaft erstmals 1991 im Vertrag von Maastricht (Artikel 151) behandelt. Die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft werden in diesem Vertragswerk aufgefordert, zur "Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes" beizutragen. Die kulturelle Kooperation unter den Mitgliedsländern soll - diesem Vertrag folgend - zu einem "europäischen Kulturraum" führen, an dem teilzuhaben sowohl die Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes als auch die EU- Kandidatenländer eingeladen sind. Wesentliche Schwerpunkte der EU-Kulturinitiativen sind die "Kulturelle Kooperation und kulturelle Vielfalt", die "Kulturelle Infrastruktur auf regionaler und europäischer Ebene" und "kulturrechtliche Rahmenrichtlinien auf europäischer und internationaler Ebene".
Ergänzt werden diese Initiativen durch multilaterale Programme zum Ausbau europäischer Netzwerke, zur Förderung des kulturellen Dialogs und zum Schutz des kulturellen Erbes.
Die Förderungen und Initiativen der EU beruhen auf dem Subsidiaritätsprinzip. Im Wesentlichen sind deshalb alle EU-Programme überstaatlich bzw. übernational ausgelegt und fördern gemeinschaftliche Anliegen der EU-Partner.

UNESCO-Basisdokumente zum Schutz der Kulturgüter
Die Gemeinschaftsmaßnahmen der Europäischen Union zum Erhalt des kulturellen Erbes und zur Förderung kultureller Aktivitäten der EU-Mitgliedsstaaten gehen zurück auf Basisdokumente und Grundsatzerklärungen der UNESCO. Ein Auswahl sei hier tabellarisch angeführt:
  • "Constitution of the United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization" (1945, letzte Änderung 1999). Das Ziel der "Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur" ist die Vertrauensbildung zwischen den Völkern durch friedliche kulturelle Kooperation. Ein Ziel, das in mehreren Programmen und Aktionsplänen verfolgt wird. Die Schwerpunkte dieser Programme sind: die allgemeine Bildung und das lebenslange Lernen, der Beitrag der Wissenschaften zur kulturellen Entwicklung und in der Entwicklung einer globalen Kommunikations- und Informationsgesellschaft .
  • "Convention for the Protection of Cultural Property in the Event of Armed Conflict" (1954), ein Abkommen zum Schutz des Kulturguts im Falle bewaffneter Konflikte.
  • "Convention on the Means of Prohibiting and Preventing the Illicit Import, Export and Transfer of Ownership of Cultural Property" (1970). Eine UNESCO-Konvention zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut.
  • "Convention concerning the Protection of the World Cultural and Natural Heritage" (1972). Ein Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (Welterbe-Konvention). Die Richtlinien dieses Programms wurden 2005 neu überarbeitet.
  • "UNIDROIT Convention on Stolen or Illegally Exported Cultural Objects" (1995). Eine Konvention über gestohlene oder rechtswidrig exportierte Kulturgüter.
  • "The Power of Culture" (1998), ein kulturpolitischer Aktionsplan der UNESCO.
  • "Convention on the Protection of the Underwater Cultural Heritage" (2001). Dieses Programm erweitert die in der Konvention aus dem Jahre 1972 formulierten Kategorien schützenswerter und schützenswürdiger Objekte.
  • Die "Allgemeine Erklärung zur kulturellen Vielfalt" (2001), zur Entwicklung mittelfristiger Strategien und Leitlinien für einen Aktionsplan zur Umsetzung der UNESCO-Erklärung.
  • "Convention for the Safeguarding of the Intangible Cultural Heritage" (2003). Eine Konvention zum Schutz des immateriellen Kulturerbes und der internationalen kulturellen Kooperation. Dieses Dokument betrifft in besonderer Weise auch die bisher acht Weltkulturerbe-Stätten in Österreich.
  • "Charter on the Preservation of the Digital Heritage" (2003) Die Charta zur Bewahrung des digitalen Kulturerbes formuliert ein Pilotprogramm der UNESCO, zu dem in Österreich eine erste Arbeitsgruppe (Stand April 2006) eingesetzt wurde, um konkrete mittel- und langfristige Strategien zum Erhalt des digitalen Kulturerbes zu entwickeln .
Der Kulturartikel des Unionsvertrages
Der Artikel 151 des Amsterdamer Unionsvertrages von 1997 ("Kulturartikel") stellt die Rechtsgrundlage für die kulturellen Aktivitäten der Europäischen Union dar. Er legt die Möglichkeiten und Grenzen des kulturpolitischen Engagements der Europäischen Union fest. Darin sind u.a. drei wichtige Ziele für die Tätigkeit der Gemeinschaft im Kulturbereich formuliert:
  • Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie unter gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes
  • Förderung des zeitgenössischen kulturellen Schaffens
  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern sowie internationalen Organisationen.
Die Kulturverträglichkeitsklausel
Auf der Grundlage des Artikels 151, der am 1. Mai 1999 in Kraft trat, hat die EU der Forderung Ausdruck verliehen, bei ihrer Tätigkeit auch die kulturellen Aspekte zu berücksichtigen . Diese sogenannte Kulturverträglichkeitsklausel soll sicherstellen, dass die EU auch die kulturellen Auswirkungen geplanter Beschlüsse oder Entscheidungen zu bedenken und gegebenenfalls entsprechend zu modifizieren hat.
Obgleich die Vertragsbestimmungen zur Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik nicht ausdrücklich auf kulturelle Aktionen Bezug nehmen, ist auch die Landwirtschaft fester Bestandteil der europäischen Kulturtraditionen. Die Kulturverträglichkeitsklausel berührt insbesondere jene Aspekte des Kulturlandschaftsschutzes, der die Pflege der Kulturlandschaft und damit landwirtschaftliche Produktionsformen einschließt, sofern traditionelle Produktionsweisen die regionalen kulturellen Traditionen mitprägen. Regelungen zum Schutz traditioneller Produktionen, die überlieferte bzw. traditionelle Herstellungsmethoden aufrecht erhalten, wirken sich wiederum auf die Gestaltung, die Pflege und den Ausbau des ländlichen Raumes aus.


7.2. Rechtsgrundlagen der Kunst- und Kulturförderung in Österreich

In der österreichischen Bundesverfassung ist eine Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Förderung der Kultur nicht vorgesehen. Die Förderung von Kunst und Kultur erfolgen im Bereich der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung . Die kulturrelevanten Bestimmungen auf verfassungsgesetzlicher Ebene enthalten Art. 10 bis 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes, in denen die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern festgeschrieben ist. Innerhalb der österreichischen Verwaltung sind vor allem die Länder für Kunst und Kultur zuständig, während der Bund nur subsidiär tätig wird. Neben dieser grundsätzlichen Kompetenzverteilung im Bereich der Hoheitsverwaltung gibt es auch den Bereich der oben erwähnten Privatwirtschaftsverwaltung. Aufgrund der Bedeutung der Kunst für das Ansehen Österreichs engagiert sich der Bund im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung auch in der Kunstförderung, wenn auch nicht immer rein subsidiär im Verhältnis zu den Zuständigkeitsregelungen in den Bundesländern.
Die Kunstförderung des Bundes ist im Bundes-Kunstförderungsgesetz (1988) geregelt, das einen Schwerpunkt auf die zeitgenössische Kunst legt und Projekte fördert, die von überregionalem Interesse oder geeignet sind, beispielgebend und innovativ zu wirken, oder im Rahmen eines einheitlichen Förderungsprogramms gefördert werden.
Die Kunstförderung des Bundes wird in überwiegendem Ausmaß vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur auf Basis des Bundes-Kunstförderungsgesetzes verwaltet.


7.3. Rechtsgrundlagen der Kunst- und Kulturförderung in Oberösterreich

Die Oberösterreichische Landesregierung fördert Kunst und Kultur in ihren unterschiedlichen Ausprägungen und Erscheinungsformen, nach Maßgabe der Beachtung humanistischer Grundsätze.
Die Förderungen umfassen kulturpolitische, administrative, logistische und infrastrukturelle Maßnahmen. Diese Kulturförderungen des Landes Oberösterreich setzen Informationsdienstleistungen voraus, deren Ziel es ist, durch Öffentlichkeitsarbeit, Beratung und allgemeine Kulturinformationsangebote den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Einblick in die Kulturarbeit des Landes zu ermöglichen und Kulturakteurinnen und -akteure ebenso wie Laien über kulturelle Projekte und Initiativen des Landes zu informieren bzw. diese Informationen öffentlich abrufbar zu halten.
Ergänzt werden diese Kulturförderungen des Landes insbesondere durch die Kulturförderung der Gemeinden und weiters durch regionale Kulturförderungen in den gemeinnützigen Institutionen, Vereinen und Kulturinitiativen, die - insbesondere in der Volkskultur - wiederum eng mit den Einrichtungen des Landes kooperieren. Die Kulturförderung ist nicht nur Hilfe zur Selbsthilfe, sie verbessert auch die Infrastrukturen für Bildung, Ausbildung und lebenslanges Lernen. Die rechtlichen Grundlagen der Kulturförderung werden im Wesentlichen durch folgende Gesetze und Verordnungen geregelt:
  • Das OÖ. Landes-Verfassungsgesetz (OÖ L-VG), inklusive aller Novellierungen, einschließlich Landesgesetzblatt 79/2004, vom 30. November 2004. Art. 9, Abs. 2 dieses Gesetzes beschreibt die Kulturentwicklung in Oberösterreich als Bestandteil einer geordneten Gesamtentwicklung des Landes: "Das Land Oberösterreich hat die Aufgabe, für eine geordnete Gesamtentwicklung des Landes zu sorgen, die den wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung insbesondere auch in Wahrung der Verantwortung für künftige Generationen Rechnung trägt".
  • Das OÖ. Kulturförderungsgesetz (LGBl.Nr. 77/1987). Dieses Gesetz sichert das Recht jeder/s Landesbürgerin und -bürgers auf Teilnahme am kulturellen Leben der Gemeinschaft und verfolgt die Intention, der Entstehung eines regionalen Kulturgefälles innerhalb des Landes entgegenzuwirken. Das Kulturförderungsgesetz berücksichtigt in besonderer Weise das zeitgenössische kulturelle Schaffen und die Entwicklung neuer Formen kulturellen Lebens und regelt darüber hinaus die Agenden des Landeskulturbeirates sowie die Rahmenbedingungen für Kunst im öffentlichen Raum (so genannte Aktion "Kunst am Bau").
  • Das OÖ. Musikschulgesetz (LGBl.Nr. 28/1977). Dieses Gesetz sichert die kulturelle Arbeit der Landesmusikschulen in Oberösterreich.
  • Landesregierungsbeschluss Gender Mainstreaming. Mit Beschluss vom 11. Februar 2002 hat sich die oö. Landesregierung zur Strategie des Gender Mainstreaming als Leitprinzip und Methode der Politik und in der Verwaltung in Oberösterreich bekannt.
  • Oö. Antidiskriminierungsgesetz (ADG), LGBl.Nr. 50/2005. Gemäß § 17 dieses Gesetzes sind Förderungen des Landes und der Gemeinde nur für natürliche und juristische Personen vorzusehen, die das Diskriminierungsverbot iSd § 1 und das Benachteiligungsverbot iSd § 8 Abs. 4 und § 13 Abs. 7 beachten.
 
 
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