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Kulturleitbild Oberösterreich | GESAMTTEXT
TEIL 3: Rechtsgrundlagen der Kulturförderung
Die Rechtsgrundlagen der Kulturförderung Europas, Österreichs
und Oberösterreichs werden im Folgenden ausführlich
dargestellt, um die gesetzlichen Rahmenbedingungen, unter denen
Kulturarbeit in Oberösterreich stattfindet, transparent und
nachvollziehbar zu machen.
7.1. Rechtsgrundlagen der
europäischen Kulturförderung
Auf vertraglicher Ebene wird das Thema Kultur innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft erstmals 1991 im Vertrag von Maastricht
(Artikel 151) behandelt. Die Mitglieder der Europäischen
Gemeinschaft werden in diesem Vertragswerk aufgefordert, zur
"Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer
nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung
des gemeinsamen kulturellen Erbes" beizutragen. Die kulturelle
Kooperation unter den Mitgliedsländern soll - diesem Vertrag
folgend - zu einem "europäischen Kulturraum" führen, an dem
teilzuhaben sowohl die Mitgliedsstaaten des europäischen
Wirtschaftsraumes als auch die EU- Kandidatenländer eingeladen
sind. Wesentliche Schwerpunkte der EU-Kulturinitiativen sind die
"Kulturelle Kooperation und kulturelle Vielfalt", die "Kulturelle
Infrastruktur auf regionaler und europäischer Ebene" und
"kulturrechtliche Rahmenrichtlinien auf europäischer und
internationaler Ebene".
Ergänzt werden diese Initiativen durch multilaterale Programme zum
Ausbau europäischer Netzwerke, zur Förderung des kulturellen
Dialogs und zum Schutz des kulturellen Erbes.
Die Förderungen und Initiativen der EU beruhen auf dem
Subsidiaritätsprinzip. Im Wesentlichen sind deshalb alle
EU-Programme überstaatlich bzw. übernational ausgelegt und
fördern gemeinschaftliche Anliegen der EU-Partner.
UNESCO-Basisdokumente zum Schutz der
Kulturgüter
Die Gemeinschaftsmaßnahmen der Europäischen Union zum Erhalt
des kulturellen Erbes und zur Förderung kultureller
Aktivitäten der EU-Mitgliedsstaaten gehen zurück auf
Basisdokumente und Grundsatzerklärungen der UNESCO. Ein Auswahl
sei hier tabellarisch angeführt:
- "Constitution of the United Nations Educational,
Scientific and Cultural Organization" (1945, letzte Änderung
1999). Das Ziel der "Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen
für Bildung, Wissenschaft und Kultur" ist die Vertrauensbildung
zwischen den Völkern durch friedliche kulturelle Kooperation. Ein
Ziel, das in mehreren Programmen und Aktionsplänen verfolgt wird.
Die Schwerpunkte dieser Programme sind: die allgemeine Bildung und das
lebenslange Lernen, der Beitrag der Wissenschaften zur kulturellen
Entwicklung und in der Entwicklung einer globalen Kommunikations- und
Informationsgesellschaft .
- "Convention for the Protection of Cultural Property
in the Event of Armed Conflict" (1954), ein Abkommen zum Schutz des
Kulturguts im Falle bewaffneter Konflikte.
- "Convention on the Means of Prohibiting and
Preventing the Illicit Import, Export and Transfer of Ownership of
Cultural Property" (1970). Eine UNESCO-Konvention zum Verbot und zur
Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und
Übereignung von Kulturgut.
- "Convention concerning the Protection of the World
Cultural and Natural Heritage" (1972). Ein Übereinkommen zum
Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (Welterbe-Konvention). Die
Richtlinien dieses Programms wurden 2005 neu überarbeitet.
- "UNIDROIT Convention on Stolen or Illegally
Exported Cultural Objects" (1995). Eine Konvention über gestohlene
oder rechtswidrig exportierte Kulturgüter.
- "The Power of Culture" (1998), ein
kulturpolitischer Aktionsplan der UNESCO.
- "Convention on the Protection of the Underwater
Cultural Heritage" (2001). Dieses Programm erweitert die in der
Konvention aus dem Jahre 1972 formulierten Kategorien
schützenswerter und schützenswürdiger Objekte.
- Die "Allgemeine Erklärung zur kulturellen
Vielfalt" (2001), zur Entwicklung mittelfristiger Strategien und
Leitlinien für einen Aktionsplan zur Umsetzung der
UNESCO-Erklärung.
- "Convention for the Safeguarding of the Intangible
Cultural Heritage" (2003). Eine Konvention zum Schutz des immateriellen
Kulturerbes und der internationalen kulturellen Kooperation. Dieses
Dokument betrifft in besonderer Weise auch die bisher acht
Weltkulturerbe-Stätten in Österreich.
- "Charter on the Preservation of the Digital
Heritage" (2003) Die Charta zur Bewahrung des digitalen Kulturerbes
formuliert ein Pilotprogramm der UNESCO, zu dem in Österreich eine
erste Arbeitsgruppe (Stand April 2006) eingesetzt wurde, um konkrete
mittel- und langfristige Strategien zum Erhalt des digitalen
Kulturerbes zu entwickeln .
Der Kulturartikel des Unionsvertrages
Der Artikel 151 des Amsterdamer Unionsvertrages von 1997
("Kulturartikel") stellt die Rechtsgrundlage für die kulturellen
Aktivitäten der Europäischen Union dar. Er legt die
Möglichkeiten und Grenzen des kulturpolitischen Engagements der
Europäischen Union fest. Darin sind u.a. drei wichtige Ziele
für die Tätigkeit der Gemeinschaft im Kulturbereich
formuliert:
- Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der
Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt
sowie unter gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen
Erbes
- Förderung des zeitgenössischen
kulturellen Schaffens
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen
Mitgliedstaaten und Drittländern sowie internationalen
Organisationen.
Die Kulturverträglichkeitsklausel
Auf der Grundlage des Artikels 151, der am 1. Mai 1999 in Kraft trat,
hat die EU der Forderung Ausdruck verliehen, bei ihrer Tätigkeit
auch die kulturellen Aspekte zu berücksichtigen . Diese sogenannte
Kulturverträglichkeitsklausel soll sicherstellen, dass die EU auch
die kulturellen Auswirkungen geplanter Beschlüsse oder
Entscheidungen zu bedenken und gegebenenfalls entsprechend zu
modifizieren hat.
Obgleich die Vertragsbestimmungen zur Durchführung der gemeinsamen
Agrarpolitik nicht ausdrücklich auf kulturelle Aktionen Bezug
nehmen, ist auch die Landwirtschaft fester Bestandteil der
europäischen Kulturtraditionen. Die
Kulturverträglichkeitsklausel berührt insbesondere jene
Aspekte des Kulturlandschaftsschutzes, der die Pflege der
Kulturlandschaft und damit landwirtschaftliche Produktionsformen
einschließt, sofern traditionelle Produktionsweisen die
regionalen kulturellen Traditionen mitprägen. Regelungen zum
Schutz traditioneller Produktionen, die überlieferte bzw.
traditionelle Herstellungsmethoden aufrecht erhalten, wirken sich
wiederum auf die Gestaltung, die Pflege und den Ausbau des
ländlichen Raumes aus.
7.2. Rechtsgrundlagen der Kunst- und
Kulturförderung in Österreich
In der österreichischen Bundesverfassung ist eine Verpflichtung
der öffentlichen Hand zur Förderung der Kultur nicht
vorgesehen. Die Förderung von Kunst und Kultur erfolgen im Bereich
der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung . Die kulturrelevanten
Bestimmungen auf verfassungsgesetzlicher Ebene enthalten Art. 10 bis 15
des Bundes-Verfassungsgesetzes, in denen die Kompetenzverteilung
zwischen Bund und Ländern festgeschrieben ist. Innerhalb der
österreichischen Verwaltung sind vor allem die Länder
für Kunst und Kultur zuständig, während der Bund nur
subsidiär tätig wird. Neben dieser grundsätzlichen
Kompetenzverteilung im Bereich der Hoheitsverwaltung gibt es auch den
Bereich der oben erwähnten Privatwirtschaftsverwaltung. Aufgrund
der Bedeutung der Kunst für das Ansehen Österreichs engagiert
sich der Bund im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung auch in der
Kunstförderung, wenn auch nicht immer rein subsidiär im
Verhältnis zu den Zuständigkeitsregelungen in den
Bundesländern.
Die Kunstförderung des Bundes ist im
Bundes-Kunstförderungsgesetz (1988) geregelt, das einen
Schwerpunkt auf die zeitgenössische Kunst legt und Projekte
fördert, die von überregionalem Interesse oder geeignet sind,
beispielgebend und innovativ zu wirken, oder im Rahmen eines
einheitlichen Förderungsprogramms gefördert werden.
Die Kunstförderung des Bundes wird in überwiegendem
Ausmaß vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und
Kultur auf Basis des Bundes-Kunstförderungsgesetzes verwaltet.
7.3. Rechtsgrundlagen der
Kunst- und Kulturförderung in Oberösterreich
Die Oberösterreichische Landesregierung fördert Kunst und
Kultur in ihren unterschiedlichen Ausprägungen und
Erscheinungsformen, nach Maßgabe der Beachtung humanistischer
Grundsätze.
Die Förderungen umfassen kulturpolitische, administrative,
logistische und infrastrukturelle Maßnahmen. Diese
Kulturförderungen des Landes Oberösterreich setzen
Informationsdienstleistungen voraus, deren Ziel es ist, durch
Öffentlichkeitsarbeit, Beratung und allgemeine
Kulturinformationsangebote den Bürgerinnen und Bürgern einen
umfassenden Einblick in die Kulturarbeit des Landes zu ermöglichen
und Kulturakteurinnen und -akteure ebenso wie Laien über
kulturelle Projekte und Initiativen des Landes zu informieren bzw.
diese Informationen öffentlich abrufbar zu halten.
Ergänzt werden diese Kulturförderungen des Landes
insbesondere durch die Kulturförderung der Gemeinden und weiters
durch regionale Kulturförderungen in den gemeinnützigen
Institutionen, Vereinen und Kulturinitiativen, die - insbesondere in
der Volkskultur - wiederum eng mit den Einrichtungen des Landes
kooperieren. Die Kulturförderung ist nicht nur Hilfe zur
Selbsthilfe, sie verbessert auch die Infrastrukturen für Bildung,
Ausbildung und lebenslanges Lernen. Die rechtlichen Grundlagen der
Kulturförderung werden im Wesentlichen durch folgende Gesetze und
Verordnungen geregelt:
- Das OÖ. Landes-Verfassungsgesetz (OÖ
L-VG), inklusive aller Novellierungen, einschließlich
Landesgesetzblatt 79/2004, vom 30. November 2004. Art. 9, Abs. 2 dieses
Gesetzes beschreibt die Kulturentwicklung in Oberösterreich als
Bestandteil einer geordneten Gesamtentwicklung des Landes: "Das Land
Oberösterreich hat die Aufgabe, für eine geordnete
Gesamtentwicklung des Landes zu sorgen, die den wirtschaftlichen,
sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnissen der
Bevölkerung insbesondere auch in Wahrung der Verantwortung
für künftige Generationen Rechnung trägt".
- Das OÖ. Kulturförderungsgesetz (LGBl.Nr.
77/1987). Dieses Gesetz sichert das Recht jeder/s Landesbürgerin
und -bürgers auf Teilnahme am kulturellen Leben der Gemeinschaft
und verfolgt die Intention, der Entstehung eines regionalen
Kulturgefälles innerhalb des Landes entgegenzuwirken. Das
Kulturförderungsgesetz berücksichtigt in besonderer Weise das
zeitgenössische kulturelle Schaffen und die Entwicklung neuer
Formen kulturellen Lebens und regelt darüber hinaus die Agenden
des Landeskulturbeirates sowie die Rahmenbedingungen für Kunst im
öffentlichen Raum (so genannte Aktion "Kunst am Bau").
- Das OÖ. Musikschulgesetz (LGBl.Nr. 28/1977).
Dieses Gesetz sichert die kulturelle Arbeit der Landesmusikschulen in
Oberösterreich.
- Landesregierungsbeschluss Gender Mainstreaming. Mit
Beschluss vom 11. Februar 2002 hat sich die oö. Landesregierung
zur Strategie des Gender Mainstreaming als Leitprinzip und Methode der
Politik und in der Verwaltung in Oberösterreich bekannt.
- Oö. Antidiskriminierungsgesetz (ADG), LGBl.Nr.
50/2005. Gemäß § 17 dieses Gesetzes sind
Förderungen des Landes und der Gemeinde nur für
natürliche und juristische Personen vorzusehen, die das
Diskriminierungsverbot iSd § 1 und das Benachteiligungsverbot iSd
§ 8 Abs. 4 und § 13 Abs. 7 beachten.
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| |  | | © 2006/07 Amt der oö. Landesregierung, Landeskulturdirektion . Promenade 37 . A-4021 Linz . ++43 +70 7720 14875 |
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